Kuratorium Tuberkulose in der Welt e.V
Wir sind laut Bescheinigung des Finanzamtes Fürstenfeldbruck vom 03.06.2011 St.NR. 117/109/61087 wegen Förderung
- von Wissenschaft und Forschung
- des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KSTG von der Körperschaftssteuer befreit.
Wir bestätigen,
(a) dass wir den uns zugewendeten Betrag nur zu folgendem satzungsgemäßen Zweck verwenden werden:
Hilfe für Tuberkulosekranke, insbesondere in der dritten Welt
(b) (bei gemeinnützigen Zwecken), dass der bezeichnete Zweck nach A Nr.1 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Duchführungsverordnung, allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt ist.