Kuratorium Tuberkulose in der Welt e.V



Wir sind laut Bescheinigung des Finanzamtes Fürstenfeldbruck vom 03.06.2011 St.NR. 117/109/61087 wegen Förderung

- von Wissenschaft und Forschung

- des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege

als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KSTG von der Körperschaftssteuer befreit.

Wir bestätigen,

(a) dass wir den uns zugewendeten Betrag nur zu folgendem satzungsgemäßen Zweck verwenden werden:

Hilfe für Tuberkulosekranke, insbesondere in der dritten Welt

(b) (bei gemeinnützigen Zwecken), dass der bezeichnete Zweck nach A Nr.1 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Duchführungsverordnung, allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt ist.